“Anne Frank oder Wilhelm Harster, wir müssen uns entscheiden”

Zurück zum Blog

02.03.2017

Anne Frank oder Wilhelm Harster
wir müssen uns entscheiden

Anne Frank oder Wilhelm Harster, wir müssen uns entscheiden, eine friedliche Koexistenz sei ausgeschlossen. So sagte Generalstaatsanwalt Dr. Fritz Bauer 1963 in seiner Rede zum Geburtstag von Anne Frank, die von den Nazis ermordet wurde. Bis vor kurzem war Wilhelm Harster, der bis 1943 für die Deportationen der Juden aus den Niederlanden verantwortlich war, noch als Oberregierungsrat in München tätig gewesen. Die beiden Mitangeklagten, Harsters “Judenreferent” Wilhelm Zöpf und die Buchhalterin Gertrude Slottke, organisierten die Deportationen bis zum Ende. Über das Zustandekommen des Harster-Prozesses in München, der vor 50 Jahren zu Ende ging, und seine Bedeutung für die juristische Auseinandersetzung mit den NS-Verbrechen, hat Christian Ritz einen Beitrag geschrieben. (Anmerkung der Redaktion)

Vor 50 Jahren lediglich wegen Beihilfe zum Mord verurteilt – der Verantwortliche für die Deportation von 82.854 verfolgten Juden aus den Niederlanden

I.

Vor 50 Jahren, am 24. Februar 1967, verurteilte das Schwurgericht am Landgericht München II Wilhelm Harster (1904-1995) wegen Beihilfe zum Mord in 82 854 Fällen zu fünfzehn Jahren Haft. [1] Als Befehlshaber der Sicherheitspolizei und des Sicherheitsdienstes (BdS) war der „Polizeijurist aus Passion“, so seine Selbstcharakterisierung, von 1941 bis 1943 Stellvertreter Reinhard Heydrichs in den besetzten Niederlanden und somit in leitender Funktion mitverantwortlich für die Deportation eines Großteils der niederländischen Juden. In seinen Tätigkeitsbereich fiel der Aufbau einer Institution entsprechend dem Vorbild des Reichssicherheitshauptamtes (RSHA) in Berlin ebenso wie die Übertragung und Durchsetzung der antijüdischen Gesetze und Verordnungen des NS-Regimes auf die besetzten Niederlande. Er war in leitender Position mitverantwortlich für die Organisation des Prozesses der systematischen Ausgrenzung und Entrechtung der jüdischen Bevölkerung und schließlich der Deportationen in die Vernichtungslager.

1949 von einem niederländischen Sondergericht zu 12 Jahren Haft verurteilt, wurde er 1955 vorzeitig in die Bundesrepublik entlassen. 1956 erlangte er als so genannter Spätheimkehrer eine Beamtenstelle im bayerischen Innenministerium. 1963 trat er schließlich, inzwischen zum Oberregierungsrat befördert, unter dem Druck der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsergebnisse in den vorzeitigen Ruhestand. Mitangeklagt waren der Jurist Wilhelm Zöpf, der Harster ehemals direkt unterstellte Leiter des Den Haager ‚Judenreferates‘ IV B4 und damit Adolf Eichmanns Vertreter, sowie die frühere Polizeiangestellte Gertrud Slottke. Diese wurden zu neun, beziehungsweise fünf Jahren Haft verurteilt.

Obgleich das Verfahren vor dem Münchner Landgericht sowohl in der öffentlichen Wahrnehmung, als auch aus Perspektive der Zeitgeschichtsforschung stets im Schatten der vom hessischen Generalstaatsanwalt Fritz Bauer initiierten Frankfurter Auschwitz-Prozesse stand, war es dennoch ein außerordentlich wichtiges Verfahren für den weiteren Verlauf der juristischen und gesellschaftlichen Auseinandersetzung mit der NS-Vergangenheit.

Erstmals wurden hier mittlere bis höhere Funktionsträger der Planung und Umsetzung der „Endlösung der Judenfrage“ mit direkter Verbindung zum engsten Führungskreis des NS-Regimes von einem bundesdeutschen Gericht verurteilt. Während in den Frankfurter Auschwitz-Prozessen vor allem Dienstgrade angeklagt waren, die unmittelbar am Tötungsvorgang vor Ort beteiligt waren, wurde durch das Verfahren vor dem Münchner Landgericht erstmals der gesamte Radikalisierungsprozess von der systematischen Stigmatisierung, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Ausgrenzung über die Ghettoisierung und Beraubung bis hin zu den Deportationen in die Vernichtungslager detailliert vor der deutschen und internationalen Öffentlichkeit dargelegt.

Im Zentrum des fast acht Jahre dauernden, spätestens ab 1963 von einer aufmerksamen internationalen Öffentlichkeit verfolgten Ermittlungsverfahrens stand die Problematik, nachzuweisen, dass die Angeklagten von der systematischen Ermordung der „in den Osten“ deportierten Juden wussten und somit weitaus größere Kreise als das Personal der Vernichtungslager davon Kenntnis hatten.

II.

Das Verfahren hatte von Anfang an eine internationale Dimension. Ausgangspunkt war eine Verbalnote der niederländischen Regierung an die Bundesregierung vom 1. Juli 1959, ein Strafverfahren gegen Wilhelm Zöpf einzuleiten. Der ehemalige Leiter des Judenreferates in Den Haag und in dieser Funktion Koordinator aller in den besetzten Niederlanden durchgeführten antisemitischen Maßnahmen und der Organisator der Deportationstransporte der niederländischen Juden nach den Vernichtungslagern in Polen“ habe sich nach dem Krieg „der Aburteilung seitens der niederländischen Justiz entzogen“, sein derzeitiger Aufenthaltsort im oberbayerischen Murnau sei den niederländischen Behörden jedoch bekannt. [2]

Welches Gewicht die niederländische Regierung der Sache beimaß, wird aus einem Hinweis des Generalstaatsanwalts beim Obersten Gerichtshof der Niederlande auf ein Verfahren deutlich, in dem ein Untergebener Zöpfs durch den niederländischen Sondergerichtshof 1947 zum Tode verurteilt, im anschließenden Revisionsverfahren zu lebenslanger Haft begnadigt worden war; Zöpfs höherer Rang wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich betont. Explizit hebt das Memorandum hervor, die niederländische Seite nehme vorerst Abstand von der Eröffnung eines eigenen Verfahrens aufgrund der deutschen Rechtslage, die eine Auslieferung des vormaligen „Judenreferenten“ an die Niederlande unmöglich mache. [3] Falls ein Prozess in München nicht zur Verurteilung Zöpfs führe, könnten die Unterlagen besser in einem in den Niederlanden auch „jetzt noch möglichen Verfahren gegen Zöpf in Abwesenheit“ verwendet werden. [4]

Die niederländische Seite hatte somit von Anfang an eine Erwartungshaltung an die bundesdeutschen Strafverfolgungsbehörden von bemerkenswerter Deutlichkeit formuliert. Das Münchner Verfahren stand unter dem Vorbehalt eines niederländischen Sondergerichtsverfahrens, das Ergebnis war gleichsam Prüfstein für die von der niederländischen Regierung und Öffentlichkeit mit Skepsis beobachteten zögerlichen Ahndungsbemühungen der bundesdeutschen Justiz.

III.

Die Skepsis war nicht unbegründet. Das Verfahren vor dem Münchner Landgericht steht im Kontext einer Ende der 1950er Jahre einsetzenden Dynamisierung der strafrechtlichen Verfolgung von NS-Verbrechen, nachdem unmittelbar nach dem Untergang des Regimes einsetzende alliierte, aber auch deutsche Ahndungsbemühungen bereits nach wenigen Jahren fast vollständig zum Erliegen gekommen waren. [5] Angesichts umfangreicher westalliierter Amnestien bei zunehmender Ost-West-Polarisierung und fortschreitender Westbindung der Bundesrepublik erschienen weiten Teilen der Bevölkerung bereits ab Ende der 1940er Jahre eigene, bundesdeutsche Ansätze einer strafrechtlichen Ahndung von NS-Unrecht nachgerade anachronistisch. So ist auf politischer und gesellschaftlicher Ebene die Tendenz festzustellen, die jüngste Vergangenheit ruhen zu lassen, einen Schlussstrich zu ziehen und vor allem: Normalität zu finden. Normalisierung bedeutet hier nicht nur Fokussierung auf Wiederaufbau und umfassende Sicherung zentraler Lebensbereiche, sondern vielfach auch rückblickende Glättung der eigenen Biographie: Bis weit nach 1933 waren die Grenzen zwischen tief im bürgerlichen Lager verankerten Nationalkonservativismus und radikalem Nationalsozialismus oftmals unscharf. Viele, die schließlich das Regime bejaht, es mitgetragen oder eine Funktion ausgeübt hatten, beriefen sich nach 1945 darauf, innerlich „anständig geblieben“ zu sein, zuweilen Schlimmeres verhindert zu haben. Diese nachträgliche Reinigung der Biographien erfolgte unter scharfer Abgrenzung gegen die untergegangene nationalsozialistische Führung.

Involvierung in nationalsozialistische Verbrechen gerann zu „schicksalhafter Verstrickung“, angeblich ohne innere Beteiligung und ohne eigenes Zutun. Bejahung und Unterstützung des Nationalsozialismus sollten bei gleichzeitiger Dämonisierung der NS-Führungsspitze Verblendung und Verführung gewesen sein. Die Massenverbrechen waren zwar nicht mehr zu leugnen, aber innere Zustimmung, Partizipation, Elemente des Profitierens, mehr oder minder fragmentarisch vorhandenes Wissen über den Holocaust wurden relativiert. Die Massenverbrechen sollten Verbrechen der Führung gewesen sein. 1948 hielten 57 Prozent der Westdeutschen den Nationalsozialismus für eine „gute Idee“, die schlecht umgesetzt worden sei. Mit dem offiziellen Ende der Entnazifizierungsmaßnahmen wurde zudem das Signal gesetzt, für individuelle Auseinandersetzung bestehe keine Notwendigkeit mehr, das Kapitel sei beendet. Nicht zuletzt Adenauers Diktum, es müsse endlich Schluss sein mit der Nazi-Riecherei, spiegelte die verbreitete Befindlichkeit und wirkte wie ein Freibrief.

Mit dieser vorherrschenden Tendenz korrespondierten auf politischer Ebene von parteiübergreifendem Konsens getragene legislative Weichenstellungen zu Gunsten einer Reintegration ehemaliger Funktionsträger des „Dritten Reiches“ in bundesdeutsche Institutionen, so auch in der Justiz. Unterhalb der politischen, der Staatssekretärsebene, fanden sie, von wenigen Ausnahmen abgesehen, Wiederverwendung in Verwaltung und Ministerien der Bundesrepublik. 1953 waren bereits 60 Prozent der Abteilungsleiter ehemalige Mitglieder der NSDAP, in der Ministerialbürokratie waren knapp 15 000 Planstellen mit von den Alliierten nach 1945 entlassenen Beamten wiederbesetzt. Bis Ende 1954 waren die Funktionsträger des „Dritten Reichs“ fast vollständig in die staatliche Verwaltung übernommen.

Beim Bundesgerichtshof, oberste Revisionsinstanz in Zivil-, aber auch in Strafsachen und damit auch als letzte Instanz zuständig und richtungsweisend für NS-Verfahren, waren 1962 80 Prozent der Richterstellen der Strafsenate mit ehemaligen NS-Richtern besetzt. [6] Diese generelle Reintegrationspolitik umfasste durchaus nicht nur nominelle Parteimitglieder, Mitläufer und gering Belastete. In zunehmendem Maße fanden auch Vertreter der NS-Strafverfolgungsbehörden und des Reichssicherheitshauptamtes Reintegration, also auch ehemalige Mitarbeiter der Gestapo und Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes der SS.

So profitierte auch Harster von dieser Entwicklung. Die Verurteilung durch das Den Haager Gericht wegen seiner Beteiligung an den Deportationen erschien in der Personalakte Harsters nach seiner Wiedereinstellung 1956 lediglich als gewöhnliche „Kriegsgefangenschaft“ [7], als Justizakt der Sieger; die rechtskräftige Verurteilung wegen NS-Verbrechen wurde verschwiegen. Ein juristisches Gutachten, das Harster im Zuge seiner Wiedereinstellung in den Staatsdienst vorlegte, kam zu dem Ergebnis, dass „die Verurteilung Harsters [in den Niederlanden] im Wesentlichen auf seiner ‚Ressortzuständigkeit‘“ beruht habe, „außer dem sich aus der funktionellen Verantwortung ergebenden Vorwurf“ seien gegen [ihn] keine „persönlichen Vorwürfe“ erhoben worden. Ein Eintrag in seiner Personalakte beim bayerischen Innenministerium von 1956 weist ihn demnach auch als „nicht vorbestraft“ aus. [8]

Ging man Mitte der 1950er Jahre davon aus, dass die gesellschaftliche, politische und justizielle Auseinandersetzung mit der NS-Vergangenheit im Wesentlichen abgeschlossen sei, ist andererseits die Gründung der Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen in Ludwigsburg 1958, zentrale Vorermittlungs- und Koordinationsinstanz im Zuge einer nun einsetzenden Verfahrenswelle, nicht zuletzt auf gesellschaftliche und politische Veränderungsprozesse zurückzuführen, die auch die Rahmenbedingung der NS-Verfahren veränderten. Die vermeintlich düsteren 50er Jahre werden nicht abgelöst durch ein helles Jahrzehnt der Aufklärung, vielmehr sind die Verfahren eingebettet in ein Spannungsverhältnis zwischen Kontinuität und Veränderung, Exkulpation und Auseinandersetzung, Verschweigen und Enttabuisierung. Weiterer Bestimmungsfaktor dieses Konfliktfelds ist auch der damalige Stand der jungen Disziplin der Zeitgeschichtsforschung, die, ausgehend von einer starken, beherrschenden Person Hitlers, ihren Ausdruck in den Gutachten findet, die das Institut für Zeitgeschichte auf Initiative Fritz Bauers für den ersten Frankfurter Auschwitz-Prozesses erstellte. [9] Die Ergebnisse der Gutachten lagen auch der Münchner Staatsanwaltschaft vor und flossen schließlich in die Anklageschriften gegen Harster, Zöpf und Slottke ein.

Eine nun langsam in Gang kommende verstärkte Ahndungstätigkeit wurde nicht zuletzt beschleunigt durch eine sich verändernde mediale Berichterstattung, die zunächst vor allem anlässlich des Eichmann-Prozesses in Jerusalem dadurch auffiel, dass sie erstmals die Opfer der Shoa ins Zentrum der Aufmerksamkeit rückte. Charakterisiert zeigten sich die Ahndungsbemühungen dieser Phase durch eine fortschreitende Systematisierung und Koordinierung der Ermittlungsarbeit [10] unter anderem angesichts der bevorstehenden Verjährung von NS-Tötungsverbrechen und der wachsenden Kritik des Auslandes an den bisherigen Versäumnissen. Entsprechend verlagerte sich der Schwerpunkt der Strafverfolgung auf NS-Verbrechen, die außerhalb der so genannten Altreichsgrenzen, in besetztem Gebiet hinter der Front, begangen worden waren und somit vor allem auf den Vernichtungslagerkomplex.

Im Zentrum internationaler zeitgenössischer Aufmerksamkeit sowie der Forschung stand hierbei der von Fritz Bauer initiierte erste Frankfurter Auschwitz-Prozess (1963-1965), in dem vor allem Dienstgrade des Vernichtungslagers vor Gericht standen, die Systematik der Vernichtung erstmals detailliert vor Augen geführt und die Bundesrepublik der 60er Jahre mit der Realität Auschwitz konfrontiert wurde. [11] Über das Verfahren vor dem Münchner Landgericht rückte nun mit der vom Schreibtisch aus koordinierten Logistik der Deportation ein weiterer Aspekt ins Blickfeld von Strafverfolgung und öffentlicher Wahrnehmung. Erstmals sollten Vertreter der mittleren bis höheren Funktionselite von einem bundesdeutschen Gericht verurteilt werden.

Die vorherrschende Tendenz, Angeklagte in Prozessen wegen nationalsozialistischer Tötungsverbrechen als Gehilfen zu verurteilen, geht auf die Rechtsprechung des BGH zurück, die auch die Leitlinie für das Münchner Landgericht bildete. Die Staatsanwaltschaft erwog eine Anklage wegen Täterschaft nicht; hinsichtlich Strafmaß und Haftdauer lag das Urteil ebenso auf der Linie der allgemeinen außerordentlichen Milde gegenüber NS-Tätern. [12]

IV.

Aufgrund des deutlich artikulierten Interesses seitens der Niederlande am Fortgang des Verfahrens maß die Staatsanwaltschaft am Landgericht München II der Causa Zöpf zunächst zentrale Bedeutung bei: Das Verfahren „gegen Wilhelm Zöpf wegen Beteiligung an der Ermordung von 110 000 niederländischen Juden“, so die Ermittlungsbehörde Ende 1959, [sei] „eines der wichtigsten gegenwärtig in der Bundesrepublik anhängigen Verfahren. […] Es müsse „Vorsorge getroffen sein, dass Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei unter keinen Umständen dem Vorwand ausgesetzt werden können, dass das für das Ansehen der Bundesrepublik bedeutsame Ermittlungsverfahren mit unzureichenden Mitteln betrieben worden sei.“ [13]

Dessen ungeachtet verlor sich das Verfahren in der Folge in einer vier Jahre währenden Stagnation. Um eine Anklage wegen Beihilfe zum Mord erstellen zu können, musste die Staatsanwaltschaft nachweisen, dass die Angeklagten das Schicksal der Deportierten gekannt hatten; es galt, die in einschlägigen Kreisen kultivierte Schutzbehauptung zu widerlegen, man sei von einem tatsächlichen „Arbeitseinsatz im Osten“ ausgegangen. Das Verfahren drehte sich um diese Frage im Kreis, als die niederländische Regierung 1963 aus der Presse erfuhr, dass sich Zöpf seit geraumer Zeit auf freiem Fuß befinde und mit der Erstellung einer Anklageschrift vier Jahre nach Einleitung des Verfahrens noch nicht begonnen worden war. Die Sachbearbeiter der Münchner Staatsanwaltschaft am Landgericht München II gingen davon aus, dass ein solcher Beweis kaum zu erbringen sei; die Ermittlungen waren zum Stillstand gekommen.

Von „umständliche[n] Ermittlungen gegen einen Gehilfen Eichmanns“, von „Verschleppungsmanövern deutscher Justizstellen“ berichtete die Neue Züricher Zeitung, die ihren Kommentar mit der Frage schloss, ob sich zuständige Instanzen in Bonn schon Gedanken gemacht hätten, inwieweit das Verhalten deutscher Behörden Rückwirkung auf die Popularitätswerte der Deutschen im Ausland haben könnte. [14] Ein Schnellbrief des Auswärtigen Amtes an das Bundesministerium der Justiz Ende April 1963 dokumentiert die zwischenstaatliche Bedeutung und bundespolitische Dimension des Verfahrens: In der niederländischen Presse sei „erneut der Fall Zöpf aufgegriffen worden.“ Es werde „Befremden darüber ausgesprochen“, so das Außenministerium, dass „immer noch keine Anklage erhoben worden“ sei. „Der Prozess werde seit Jahren verschleppt, […] obwohl genügend Material und Zeugen zur Verfügung“ stünden. [15]

Ein Wendepunkt im Ermittlungsverfahren, das sich inzwischen auf Zöpfs ehemaligen Vorgesetzten Harster ausgeweitet hatte [16], ist 1963 mit einer personellen Veränderung in der Münchner Staatsanwaltschaft markiert, welche für den weiteren Verlauf des Verfahrens von zentraler Bedeutung sein sollte: Benedikt Huber, 1926 geboren, entstammte einer Philologenfamilie und wuchs in kritischer Distanz zum Nationalsozialismus auf. Er war zwei Jahre alt, als Harster seine juristische Dissertation an der Universität Erlangen vorlegte. Er wurde einge­schult, als Harster die Weichen für seine Karriere bei der politischen Polizei stellte, welche er nach 1933 nicht zuletzt durch alsbaldige SS-Mitgliedschaft zu beschleunigen verstand. Bene­dikt Huber war 19 Jahre alt, als der Nationalsozialismus zusammenbrach; er machte Abitur, während der ehemalige BdS sich vor einem niederländischen Sondergericht zu verantworten hatte. 1964 stand der nunmehr 38-jährige Staatsanwalt dem inzwischen 60-jährigen Juristen Harster gegenüber. [17]

Sein Vorgesetzter, Oberstaatsanwalt Weiß, sei ein „kultivierter Atheist“ gewesen, der gelegentlich zu Gesprächen über philosophische Grundsatzfragen vorbeigekommen sei. An den NS-Verfahren seines Untergebenen habe er kaum Interesse gezeigt. Weiss war selbst belastet, er hatte 1942 als Anklagevertreter beim Sondergericht München I an einem Todesurteil mitgewirkt und konnte auf keine weitere Beförderung mehr hoffen. Hierin dürfte ein wesentlicher Grund dafür liegen, dass er sich aus den NS-Verfahren seiner Untergebenen vollkommen heraushielt. [18] Wesentlich für den Fortgang des Verfahrens war, dass Staatsanwalt Huber von keiner übergeordneten behördlichen oder politischen Instanz behindert wurde.

Im Gegensatz zu Fritz Bauer, der klar eine gesellschaftliche Aufklärungsintention mit den Prozessen verfolgte, blieb die Konzeption der Münchner Staatsanwaltschaft auf die strafprozessuale Dimension des Verfahrens begrenzt. Benedikt Huber hatte bereits im Zuge seiner Anklage gegen Karl Wolff [19], dem zeitweiligen Adjutanten Himmlers, Konsequenz bei der strafrechtlichen Verfolgung von NS-Verbrechen an den Tag gelegt. Seine Sachorientierung bildete die Ausgangsbasis für eine präzedenzlose Kooperation zwischen der Münchner Strafverfolgungsbehörde und Historikern des niederländischen Reichinstituts für Kriegsdokumentation (RvO, RIOD).

Hatten sich die staatsanwaltschaftlichen Sachbearbeiter bislang lediglich auf einzelne antijüdische Aktionen konzentriert, erweiterte Staatsanwalt Huber nun den Untersuchungsgegenstand auf den komplexen Prozess der systematischen Ausgrenzung und Entrechtung der niederländischen Juden bis hin zur Organisation und Durchführung der Deportationen. Er bezog die ins Reichssicherheitshauptamt führenden Befehlsstränge in die Analyse ein und nahm somit den Gesamtzusammenhang des Holocaust zur Abgrenzung der individuellen Verantwortung der Angeklagten ins Blickfeld.

Diese konzeptionelle Grundausrichtung Hubers sowie der Umstand, dass ihm hierbei von übergeordneten Instanzen in jeder Phase des Verfahrens freie Hand gelassen wurde, sind von zentraler Bedeutung für den Verlauf und das Ergebnis des Verfahrens. Huber gelang es, das Verhältnis zur niederländischen Seite auf eine persönliche Vertrauensgrundlage zu heben und somit das Misstrauen in die Strafverfolgung durch deutsche Behörden auf Grund der hinlänglich bekannten Versäumnisse zu zerstreuen.

Auf dieser Grundlage wurden in Kooperation mit den Historikern des Amsterdamer Reichsinstituts die Struktur der Besatzungsverwaltung herausgearbeitet, die Kompetenzen der Angeschuldigten festgestellt, Befehlswege rekonstruiert sowie jeweilige Verantwortung abgegrenzt. Sämtliche Etappen von den ersten antijüdischen Maßnahmen in den Niederlanden über die sukzessive Entrechtung der jüdischen Bevölkerung bis hin zu ihrer systematischen Deportation in die Vernichtungslager wurden rekonstruiert und den jeweiligen Verantwortungsbereichen der Angeschuldigten zugeordnet. Der ursprüngliche, von Hubers Vorgängern gesetzte, enge Fokus auf einzelne antijüdische Maßnahmen mit Beteiligung der Beschuldigten wurde ausgeweitet auf den übergeordneten Kontext der systematischen Vernichtung. Befehlsstränge nach Berlin traten ebenso klar hervor wie individuelle Verantwortung vor Ort. Die Anklageschrift war das Ergebnis eines gemeinsamen, interdisziplinären und grenzübergreifenden Prozesses der Wahrheitsfindung auf der Grundlage der Quellen des Amsterdamer Instituts, die zu einem guten Teil erstmals im Zuge des Verfahrens ausgewertet wurden. Erst 1965 sollte den niederländischen Historikern jedoch der Nachweis auf Dokumentenbasis gelingen, dass Harster, Zöpf und Slottke das Schicksal der Deportierten gekannt hatten. Waren vom Besatzungsregime zum Tode Verurteilte, darunter auch Juden, die gegen antijüdische Verordnungen verstoßen hatten, noch 1941 nach Mauthausen deportiert worden, wurden diese Opfer ab Juli 1942, dem Beginn der systematischen Deportationen, in die Transporte in die Vernichtungslager im Osten überführt. Mauthausen war Synonym für Tod, die Drohung mit Überstellung in dieses Lager war Abschreckungsinstrument des sicherheitspolizeilichen Apparates von Harster. Unter dem Druck der vorgelegten Dokumente sah dieser sich gezwungen, seine bisherige Verteidigungsstrategie zu ändern und ein Geständnis abzulegen.

„[…] Nach einer gewissen Zeit musste ich mir jedoch darüber klar werden, dass die nach dem Osten geschickten Juden aufs Ganze gesehen in den Tod gingen. Wenn ich in diesem Zeitpunkt nicht die heute als einzig möglich angesehene Konsequenz gezogen und meinen Posten verlassen habe, so hat das Gründe, die im Einzelnen schwer zu analysieren sind.

Der erste mag wohl darin liegen, dass man einfach die Verantwortung für das grausame Geschehen denen über­ließ, die es angeordnet hatten, dass man weiterhin in einem gewohnten Gehorsam sich in einen Begriff der polizeilichen Pflichterfüllung eingespannt sah, der den Ge­danken an ein Ausscheiden – unabhängig von den dafür auf einen zukommenden Konsequenzen – nicht aufkommen ließ. Dazu kam, dass eine Zeitperiode angebrochen war, in der es um Lebensentscheidungen des ganzen Deutschen Volkes ging und in diesem Zusammenhang sich derartig viele Ver­luste und Zerstörungen um einen herum abspielten, dass die Achtung vor der Existenzberechtigung anderer Menschen nicht mehr in dem erforderlichen Maße hochgehalten wurde. Dabei hat sicher auch die durch die Propaganda hervorge­rufene allgemeine Herabwürdigung des Judentums eine Rolle gespielt. Dazu kommt, dass neben den äußeren Zerstörungen auch im Innern vom Menschen Veränderungen vorgingen, die zu einer Abstumpfung sittlicher Maßstäbe geführt haben und über die Empfindungsorgane für Recht und Unrecht – ins­besondere für die Vertretbarkeit gewisser Maßnahmen – sozusagen Hornhäute entstehen ließen. 

Wenn ich heute die oben geschilderten psychologischen Vor­gänge betrachte, so möchte ich zu der Überzeugung kommen, dass mir bei Beginn der ersten Transporte nach dem Osten [15.7.1942, C.R.] das Schicksal der Juden zur Gewissheit wurde. Wenn man in diesem Zeitpunkt die einem zugänglichen Nach­richtenquellen, wie ausländische Rundfunkmeldungen, Er­zeugnisse der illegalen Widerstandspresse, die auf die Bekämpfung der Juden gerichtete Propaganda der eigenen Führungsstellen und die aus dem Osten durchsickernden Nachrichten über die dort durchgeführten Judenmaßnahmen zusammenhielt und dann in diesem Zeitpunkt den Auftrag bekam, die Juden in diese Ostgebiete zu verschicken, so konnte jemandem in meiner Stellung kein anderer Schluss übrig bleiben, als dass diese Menschen dort wenigstens zu einem großen Teil über kurz oder lang ihrer physischen Vernichtung entgegengingen.“ [20]

Wenngleich Harsters Eingeständnis partiell auf einen inneren Auseinandersetzungsprozess zurückzuführen sein mag, Staatsanwalt Huber sah wohl Elemente echter Reue, so war es doch in erster Linie Ergebnis prozesstaktischer, auf Strafmilderung abzielender Erwägungen angesichts der vorgelegten Urkundenbelege. Vor allem fällt die sprachliche Distanz auf, die er zwischen die Vernichtung der Juden und seine Mitverantwortung legte.

V.

Die niederländische Presse berichtete ausführlich über die Urteilsverkündung. Exemplarisch zitierte die Deutsche Botschaft in Den Haag aus einem Kommentar des Telegraaf, es habe „wenig Sinn, darüber zu diskutieren, ob die Strafen nicht viel zu gering sind. Die Verbrechen, die diese Drei begangen haben, sind so ungeheuerlich, dass sie ohnehin durch keine Strafe gesühnt werden könnten.“ Die „Bedeutung des Prozesses in München liege darin“, führte die diplomatische Vertretung einen weiteren Kommentar an, dass „diese Kriegsverbrecher durch einen deutschen Staatsanwalt verfolgt und durch deutsche Gerichte verurteilt worden“ seien. [21]

Die niederländische Öffentlichkeit und Politik maß glaubhaften Bemühungen der bundesdeutschen Judikative um Strafverfolgung und Aufklärung wesentlich größere Bedeutung bei als dem Urteil und Strafmaß. [22] Und in der Bundesrepublik wurde der Prozess von regem medialen und öffentlichen Interesse begleitet. Eine Personalisierung der abstrakten Zahl von über 100.000 aus den besetzten Niederlanden deportierten Juden erfuhr der Münchner Prozess durch das Schicksal Anne Franks. Noch 1944 war sie mit ihrer Familie unter Zöpfs Verantwortung deportiert worden; ihr Vater nahm als Nebenkläger an der Verhandlung teil. Nahezu alle Berichte über die Hauptverhandlung im Münchner Justizpalast zeigten ein Bild des Mädchens, dessen Tagebuch wenige Jahre zuvor erschienen war. [23]

Mehr noch als die akribische Darlegung der Systematik der antijüdischen Maßnahmen in den Niederlanden stand Harsters Karriere in zwei Systemen im Mittelpunkt der öffentlichen Diskussion. Von „Buchhaltern des Todes“ sprach die Münchner Abendzeitung, stets sei Harster „ein treuer Diener der Obrigkeit. Ob die Demokratie ihm etwas gebot oder die Diktatur ihm etwas befahl – immer war Wilhelm Harster […] das Muster eines Beamten, strebsam, nur um die Sache bemüht.“ [24] Harster selbst erklärte in der Hauptverhandlung, er habe eine verwaltungstechnische Aufgabe erfüllt und sich dabei an die Richtlinien des Reichssicherheitshauptamtes und des Reichskommissars für die besetzten Niederlande gehalten.

Der „Mann, der den gut funktionierenden Verwaltungsapparat zur Endlösung der Judenfrage in den Niederlanden mit viel Fleiß und treuer Pflichterfüllung aufgebaut hat, weiß auch heute noch den Eindruck zu erwecken, nie etwas anderes als nur ein begabter, biederer Beamter von konservativ-bürgerlicher Bildung gewesen zu sein. Ein braver Beamter, der Richtlinien und Befehle von oben jederzeit kritiklos, schnell und mit der Genauigkeit und Verlässlichkeit des Verwaltungsspezialisten ausführt.“ [25]

Das Bild des obrigkeitshörigen, anpassungsfähigen, in jedem System Karriere machenden Beamten verdichtete sich geradezu in der Person Harsters; das Beamtentum insgesamt rückte ins Zentrum der Kritik. Das Münchner Verfahren beförderte eine Auseinandersetzung um eine jeder Ordnung dienende Beamtenschaft, die auch Teil des Vernichtungsapparats war. Harster avancierte zum exemplarischen Vertreter dieses Apparats. Der öffentliche Diskurs fokussierte sich in Folge des Münchner Prozesses auf spektakuläre Fälle, für eine kritische Auseinandersetzung mit der Reintegration von Funktionsträgern des „Dritten Reichs“ in bundesdeutsche Ämter, Gesellschaft und Politik fehlte aber wohl noch die Distanz.

Wesentlich war, dass knapp zwanzig Jahre nach dem Untergang des NS-Regimes erstmals ein ranghoher Funktionsträger des Vernichtungsapparats öffentlich bekannte, dass er von der systematischen Vernichtung gewusst hatte. Zwar bestand die Behauptung, von einem tatsächlichen Arbeitseinsatz ausgegangen zu sein, bis in die 1980er Jahre im Verteidigungsrepertoire zahlreicher Beschuldigter fort, sie hatte aber vor Gerichten kaum noch Bestand. Diese konnten jetzt auf die Ergebnisse der Kooperation zwischen Münchner Staatsanwaltschaft und niederländischen Historikern zurückgreifen und sich auf Deduktionen beschränken. [26]

Von entscheidender Bedeutung war, dass mit Harsters Eingeständnis das Mitwissen einer ganzen Gesellschaft zur Diskussion stand, jedoch weder in den Medien noch von anderer Seite aufgegriffen wurde, auch nicht in der innerdeutschen Ost-West-Auseinandersetzung. Die Zeit war hierfür offenbar noch nicht reif.

VI.

Knapp sieben Monate nach Verkündung des Urteils, am 17. November 1967, waren unter Anrechnung der in den Niederlanden verbrachten Haftzeit sowie der bundesdeutschen Untersuchungshaft zwei Drittel der Gesamtstrafe Harsters bereits verbüßt. Am 16. Juli 1968, nach wenig mehr als einem Jahr und drei Monaten Haftdauer, wurde der ehemalige Befehlshaber der Sicherheitspolizei entlassen. Zöpf befand sich ab 29. Juli 1970 in Freiheit, nach dem er Zweidrittel seiner Zuchthausstrafe verbüßt hatte. Slottke wurde am 11. August 1971 per Entschließung des bayerischen Justizministeriums begnadigt.

Er befinde sich immer noch in den „Klauen der unbewältigten Vergangenheit“, beklagte sich Harster anlässlich eines weiteren Verfahrens, das ihn persönlich wohl wesentlich tiefer traf als der Prozess vor dem Münchner Landgericht wegen der Deportationen. Der Ausschuss für die Entziehung und Wiederverleihung akademischer Grade der Universität Erlangen beschloss am 30. Juli 1969, Harster den akademischen Grad eines Doktors der Rechtswissenschaften zu entziehen. [27] „Auf Grund seines im Strafurteil festgestellten Verhaltens“, so heißt es im diesbezüglichen Bescheid vom 6. August, sei Harster „nach Schwere und Umfang der Tat unwürdig zur Führung eines akademischen Grades.“ Sein einwandfreies Verhalten nach Kriegsende könne das frühere Geschehen nicht tilgen. Die Promotion sei nicht ausschließlich ein Leistungsnachweis, sondern setze auch die „Erfassung der ethisch-sittlichen Grundlagen des Rechts“ voraus. Daher sei der ehemalige Befehlshaber der Sicherheitspolizei nach den Taten, die er begangen habe, nicht mehr würdig, den akademischen Titel zu führen. In seinem Widerspruch gegen diese Entscheidung trug Harster vor, man könne nach den Gründen des Urteils die „Verurteilung nicht mit Unwürdigkeit und Unehrenhaftigkeit gleichsetzen.“ Überdies habe er auch die „Sühne angenommen.“

Das zuständige Verwaltungsgericht wies eine entsprechende Klage Harsters im November 1970 ab. [28] Unwürdig zur Führung des akademischen Grades sei, so das Gericht, wer „den Qualifikationen, die die Allgemeinheit auch heute noch beim Träger eines solchen akademischen Grades voraussetzt, nicht mehr genüge. Diese über die fachlichen Fähigkeiten hinausgehende persönliche Qualifikation komme regelmäßig in untadeligem Verhalten zum Ausdruck.“ Die Beteiligung des ehemaligen Befehlshabers der Sicherheitspolizei an der „Zulieferung der Opfer für die heimtückische und grausame, aus niedrigen Beweggründen geführte Vernichtungsorganisation“ sei mit den „erhöhten ethischen Ansprüchen, die man an den Inhaber eines akademischen Grades stellt, schlechterdings nicht vereinbar.“ Gerade in einer „Grenzsituation hätte aber das Gewissen und die ethische Grundhaltung des akademischen Würdenträgers sprechen müssen.“ Wesentlich ist nach Auffassung des Gerichts, dass Harster „in der Zeit versagt [habe], in der er seine größte Machtfülle innehatte.“ Als unwürdig habe sich der Kläger in dem Augenblick erwiesen, „in dem seine Haltung wirklich auf die Probe gestellt“ worden sei. [29]

Die Verurteilung wegen der Deportationen hatte ihn nicht in seiner Substanz getroffen und berührte seine bürgerliche Existenz nicht. Im Zuge der Normalisierung der Biographien befand Harster sich dabei, wie es so schön heißt, in guter Gesellschaft. Die Aberkennung der Promotion hingegen setzte ihm zu, sie bedeutete einen Verlust bürgerlicher Akzeptanz und Anerkennung, schloss ihn aus der angestrebten bürgerlichen Normalität aus.

Harster starb am 25. Dezember 1991 in München. Zöpfs und Slottkes Spuren verlieren sich.

VII.

Das Verfahren vor dem Münchner Landgericht war ein außergewöhnliches Verfahren in der bundesdeutschen Rechtsgeschichte. Erstmals wurden so genannte Distanztäter durch ein bundesdeutsches Gericht verurteilt und der systematische Verwaltungsprozess der Ausgrenzung, Entrechtung und Beraubung bis hin zur Deportation in die Vernichtungslager öffentlich dargelegt. Erstmals standen Geständnisse im Raum, die ein Mitwissen breiter Bevölkerungskreise um den Holocaust bejahten. Zudem war es gelungen, durch grenzüberschreitende Kooperation zwischen einem bundesdeutschen Staatsanwalt und niederländischen Historikern eine neue Vertrauensbasis zu schaffen. Das Verfahren warf außerdem – und das war von  besonderer Bedeutung – ein Schlaglicht auf juristische Handlungsspielräume, die eine konsequente Ahndung von NS-Verbrechen in den 60er Jahren durchaus ermöglicht hätten und die gängige Praxis, Angeklagte in NS-Verfahren in der Regel wegen Beihilfe zum Mord und nicht wegen Täterschaft anzuklagen, in Frage stellen konnten.

AMERKUNGEN

[1] Urteil 12 Ks 1/66, in: C.F. Rüter/D.W. Mildt, Justiz und NS-Verbrechen. Sammlung deutscher Strafurteile wegen nationalsozialistischer Tötungsverbrechen, Band XXV.

[2] Verbalnote der niederländischen Botschaft an das AA in Bonn vom 01.07. 1959, in: Staatsarchiv München, Staatsanwaltschaften (Stanw.) 34879/1, Bll. 4 ff. Der Verdacht, er habe „Kriegsverbrechen und/oder Humanitätsverbrechen“ begangen, „welche auf Grund heutiger Erkenntnisse als äußerst schwerwiegend betrachtet werden“ müssen, veranlasste das niederländische Justizministerium 1951, eine Belohnung für seine Festnahme auszuschreiben. Ministerie van Justitie an den Heer Officier van Justitie bij de Arrondissements-Rechtsbank (bijzondere Strafkamer) te s-Gravenhage v. 10.02.1951, in: Centraal Archief Den Haag, Ministerie van Justitie, Centraal Archief Bijzondere Rechtspleging (CABR) 1945-1952, Inv.Nr.91738, 33133.

[3] „Aus dem Tatbestand des Urteils geht hervor, dass der Angeklagte seine zahlreiche verbrecherischen Handlungen auf Befehl eines zwar hierarchisch Höhergestellten […]aber sichtlich mit Beistimmung und unter unverkennbaren eigenen Äußerungen persönlicher Grausamkeit verübt hat. Genau dasselbe ergibt sich hinsichtlich Zoepfs, nur mit diesem Unterschied, dass seine amtliche Stellung eine höhere war […].“ Verbalnote S. 5; „[…] Weil Zoepf als Deutscher nicht an die Niederlande ausgeliefert werden kann, hat die Königlich Niederländische Regierung die Botschaft beauftragt, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland dringend zu bitten, eine Strafverfahren gegen Zoepf einzuleiten.“ Ebd.

[4] Vormerkung StA an Huber an GStA v. 6.11.1963, in: Stanw 34879/18, Bll. 476 ff, Bl. 478. Wenngleich unausgesprochen, so sei dennoch „deutlich erkennbar“ gewesen, dass „die niederländischen Beamten den deutschen Willen zur Aufklärung der Verbrechen an Juden in den Niederlanden in Zweifel zogen.“ „Misstrauen war bei Wahrung aller Form allenthalben zu verspüren.“

[5] Zur frühen Ahndungstätigkeit Maik Wogersien (Red.), Verbrechen gegen die Menschlichkeit - Der Oberste Gerichtshof der Britischen Zone (Juristische Zeitgeschichte Nordrhein-Westfalen, Band 19). Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Düsseldorf 2011; Edith Raim, Justiz zwischen Diktatur und Demokratie. Wiederaufbau und Ahndung von NS-Verbrechen in Westdeutschland 1945–1949. München 2013.

[6] Das Zahlenmaterial dieses Abschnitts bei Hubert Rottleuthner, „Krähenjustiz“, in: Dick de Mildt, (Hrsg.), Staatsverbrechen vor Gericht, Festschrift für Christiaan Frederik Rüter zum 65. Geburtstag. Amsterdam 2003, S 166 ff. S. auch Johannes Feest, Die Bundesrichter. Herkunft, Karriere und Selektion der juristischen Elite, in Wolfgang Zapf (Hrsg.), Beiträge zur Analyse der deutschen Oberschicht (=Studien und Berichte aus dem Soziologischen Seminar der Universität Tübingen), Tübingen 1964, S. 104 f. Jetzt auch Manfred Görtemaker, Christoph Safferling, Die Akte Rosenburg. Das Bundesministerium der Justiz und die NS-Vergangenheit. München 2016, vor allem S. 267 ff.

[7] Unter Punkt IV c seines Personalbogens ist die Zeit vom 10.05.1945, als er in Bozen von amerikanischen Einheiten festgenommen wurde und zunächst in Kriegsgefangenschaft geriet, bis zu seiner vorzeitigen Entlassung aus niederländischer Haft am 14.10.1955 durchgängig als Kriegsgefangenschaft bezeichnet, die Verurteilung durch das Den Haager Sondergericht findet keine Erwähnung. Personalakt Harster, in: BayHStA, Minn, Abgabe April 2007, o.P.

[8] Ebd.

[9] Hans Buchheim u. a., Anatomie des SS-Staates. München 11967.

[10] Bereits 1959 stieg die Zahl der eingeleiteten Ermittlungsverfahren von 442 (1958) auf 1018 an, stieg im Jahre 1960 auf 1078, um geringfügig auf 934 Ermittlungsverfahren im Jahr 1961 abzusinken, einen vorläufigen Tiefstand 1964 (810) und wiederum einen Höchststand 1965 (1240) zu erreichen. Die Zahlen wiederum bei Rückerl, Strafverfolgung, S. 125. So wurden zwischen 1945 und Ende 1977, dem Zeitraum, in dem in zwei Wellen die meisten Verfahren vor bundesdeutschen Gerichten stattfanden, 6432 Personen wegen nationalsozialistischer Delikte rechtskräftig verurteilt; s. Statistik des Bundesministeriums der Justiz aufgrund der Meldungen der Landesjustizverwaltungen, zit. n. Adalbert Rückerl, Die Strafverfolgung von NS-Verbrechen 1945-1978. Eine Dokumentation. Karlsruhe 1979, S. 125. Bis Ende 1997 wurde hinsichtlich nationalsozialistischer Tötungsdelikte in 150 Fällen auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt, vor Inkrafttreten des Grundgesetzes wurden 14 Todesurteile verhängt. Lediglich 110 Angeklagte erhielten Freiheitsstrafen von mehr als 10 Jahren. Die Zahlen: C.F. Rüter/ D.W. de Mildt, Die westdeutschen Strafverfahren wegen nationalsozialistischer Tötungsverbrechen 1945-1997. Amsterdam 1998, S. 316 ff. Die Systematisierung der Strafverfolgung von NS-Verbrechen oblag vor allem der Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen in Ludwigsburg. Zu ihrer Bedeutung zuletzt Annette Weinke, Eine Gesellschaft ermittelt gegen sich selbst, Die Geschichte der Zentralen Stelle Ludwigsburg 1958-2008. Darmstadt 2008.

[11] Zu Fritz Bauer Irmtrud Wojak, Fritz Bauer. Eine Biographie (1903–1968). Neuauflage, München 2016, mit weiterführender Literatur auch zu den Auschwitz-Verfahren.

[12] Mit dem sog. „Staschynskij-Urteil“ setzte der BGH Maßstäbe für die Rechtsprechung der Folgejahre. Staschynskij, KGB-Agent, hatte auf Befehl des KGB zwei Exilpolitiker er-schossen; der BGH qualifizierte ihn, den Ausführenden der Tat, lediglich als Gehilfen des KGB, er habe „diese Taten nicht als eigene gewollt, […] sich fremdem Täterwillen nur wi-derstrebend gebeugt, […] sich letztlich der Autorität seiner damaligen politischen Führung wider sein Gewissen unterworfen und […] die Tatausführung in keinem wesentlichen Punkte selber bestimmt.“ (BGHSt. Bd. 18, S. 87) Allerdings schränkte der BGH ein, dass derjenige, der „politischer Mordhetze willig nachgibt, sein Gewissen zum Schweigen bringt und fremde verbrecherische Ziele zur Grundlage eigener Überzeugung und eigenen Handelns macht oder wer in seinem Dienst oder Einflußbereich dafür sorgt, dass solche Befehle rückhaltlos voll-zogen werden, oder wer dabei anderweit einverständlichen Eifer zeigt oder solchen staatlichen Mordterror für eigene Zwecke ausnutzt, kann sich deshalb nicht darauf berufen, nur Tatgehilfe seiner Auftraggeber zu sein. Sein Denken und Handeln deckt sich mit demjenigen der eigentlichen Taturheber. Er ist regelmäßig Täter.“ (ebd.). Dennoch setzte sich in NS-Verfahren die Tendenz durch, Beteiligte am Vernichtungsgeschehen als Gehilfen zu qualifizieren. Vgl. hierzu Christian Ritz, Schreibtischtäter vor Gericht. Das Verfahren vor dem Münchner Landgericht wegen der Deportation der niederländischen Juden. Paderborn u. a. 2012, vor allem S. 106 ff. Dort auch weiterführende Literatur.

[13] OSta an Präsidium des Bayer. LKA v.02.12.1959, in: Stanw. 34879/14 Bl. 42f. Die gleiche Positionierung in einem Bericht des Oberstaatsanwalts an das bayerische Justizministerium v. 21.03.1960, in: Sammelakten des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz, Aktenzeichen: 4010a-II-8760/63, Bd.1, in: BHStA, MJu, NSG-Berichtsakten, vorl. Nr. Bd. 73a, Bl. 72: Eine Entlassung Zoepfs aus der Untersuchungshaft „würde dem bekanntlich keineswegs gefestigten Ansehen der Bundesrepublik in den Niederlanden unabsehbaren Schaden zufügen.“

[14] Neue Zürcher Zeitung, 8.5.1963

[15] Schnellbrief des AA an das BMJ, 29.04.1963, ebd.

[16] Harster, inzwischen Oberregierungsrat im bayerischen Innenministerium, trat 1963 unter dem Druck der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsergebnisse in vorzeitigen Ruhestand. Zu Harsters Nachkriegskarriere s. Ritz, Schreibtischtäter, S. 77ff

[17] Die persönlichen Angaben zu Huber aus zahlreichen Gesprächen des Autors mit dem Oberstaatsanwalt a.D. Wenngleich er durchaus als Vertreter einer ‚skeptischen Generation‘ der Luftwaffenhelfer, im Sinne Martin Broszats „betroffen, aber nicht belastet“ (Martin Broszat/Saul Friedländer, „Um die „Historisierung des Nationalsozialismus“. Ein Briefwechsel“, in: Vierteljahrhefte für Zeitgeschichte 34 (1986), S. 339-372, hier S. 361) in der Person Harsters einem Vertreter einer ‚Generation des Unbedingten‘ gegenüberstand, lässt sich die Gegenüberstellung von Ankläger und Angeklagtem nicht auf diese generationenbezogene Ebene reduzieren. S. a. Nicolas Berg, „Zeitgeschichte und generationelle Deutungsarbeit“, in: Norbert Frei (Hrsg.), Martin Broszat, der „Staat Hitlers“ und die Historisierung des Nationalsozialismus. Göttingen 2007, S. 161-180. Zur „Generation des Unbedingten“, einer „Generation der Sachlichkeit“, aus der sich das Führungskorps des RSHA sowie weitere Vertreter einer höheren Funktionselite zu einem großen Teil rekrutierten, immer noch Michael Wildt, Generation des Unbedingten. Hamburg 2003; Ulrich Herbert, Best, Biographische Studien über Radikalismus, Weltanschauung und Vernunft 1903 -1989. Bonn 1996.

[18] Karl Weiß, Jurist, geb. 1906, ab 16. 10.1959 Leiter der Staatsanwaltschaft München II. (Generalstaatsanw. bei dem OLG an Bayer. Justizmin. v. 23.10.1959, in: BayHStA, MJu 26754, Personalakt Weiß). Von weiterer Beförderung wurde abgesehen. Als Anklagevertreter bei dem Sondergericht München I hatte er am 14.4.1942 an einem Todesurteil mitgewirkt (AZ: 7 Kls-So 255/42 (I 87/42, Vormerkung des Bayer. Justizmin. v. 20.12.1962, ebd.) Der Umstand, dass eine weitere Beförderung ausgeschlossen war, war wohl mitursächlich für sein Desinteresse an den Fällen seiner Untergebenen (von diesem mangelnden Interesse sprach B. Huber wiederholt gegenüber dem Autor).

[19] Anklageschrift gegen Karl Wolff vom 19. April 1963, in: StAM, Stanw. 34865/4.

[20] Schuldeingeständnis Harster, zit n. StA an GStA v. 07.02.1966, in: StAM, Staatsanwalt-schaften 34879/3, Bl. 539f.

[21] Presseauswertung der Deutschen Botschaft in Den Haag an das AA v. 1.3.1967, in: BA Koblenz, B141, 25611, Bll, 107ff.

[22] Hierzu detailliert Ritz, Schreibtischtäter, S. 224

[23] Ebd. S. 190 ff. Die Nebenklage wurde von Robert W. Kempner, ehemals Stellvertreter des amerikanischen Chefanklägers Robert H. Jackson in den Nürnberger Prozessen, vertreten. Seine eigene Darstellung: Robert W. Kempner, Edith Stein und Anne Frank. Zwei von Hunderttausend. Die Enthüllungen über die NS-Verbrechen in Holland vor dem Schwurgericht in München. Freiburg/Br. 1968.

[24] Abendzeitung, München, 4./5.02.1967.

[25] Augsburger Allgemeine, Nr. 32 v. 8.2.1967, o.P.; Folgezitat ebd.

[26] Exemplarisch: Verfahren vor dem Landgericht Köln Herbert Martin Hagen, Kurt Lischka sowie Ernst Heinrichsohn wegen ihrer jeweiligen Mitverantwortung an der Deportation französischer Juden (Urteil: 11.02.1980 zu zwölf, zehn beziehungsweise sechs Jahren Haft wg. Beihilfe zum Mord; AZ: 59-44/78. Details: Rüter / de Mildt, Die Westdeutschen Strafverfahren wegen nationalsozialistischer Tötungsverbrechen 1945-1997. Eine systematische Verfahrensbeschreibung mit Karten und Registern. München 1998, Lfd. Nr. 858, S. 201 f.); Verfahren vor dem Landgericht Kiel gegen Kurt Asche, den ehemaligen "Judenreferenten" in Brüssel (Urteil: 08.07.1981, sieben Jahre Haft wg. Beihilfe zum Mord wg. Seiner Verantwortung für Deportationen belgischer Juden; Urteil 2 Ks 1/75, in: C.F. Rüter/D.W. Mildt, Justiz und NS-Verbrechen. Sammlung deutscher Strafurteile wegen nationalsozialistischer Tötungsverbrechen. Band XLIV, Amsterdam u .a. 2011); zur Vorgeschichte des Verfahrens, in der sich ein weiteres Mal die Auswirkung der unterschiedlichen Nutzung gegebener Handlungsspielräume durch Staatsanwaltschaft und Landgericht zeigen, vgl. Kerstin Freudiger, Die juristische Aufarbeitung von NS-Verbrechen. Tübingen 2002, vor allem S. 203 ff.: So hatte es das Flensburger Landgericht noch 1976 abgelehnt, ein Verfahren gegen Asche u. a. einzuleiten, da ein Nachweis, dass die Angeklagten das Los der Deportierten kannten, kaum zu erbringen sei.

[27] Alle folgenden Angaben nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach v. 25.11.1970, Aktenzeichen Nr. 121 – I/70, in: Personalakte Harster, o. P.

[28] Urteil, S. 9. Die folgenden Zitate ebd., S. 10f.

[29] Urteil, S. 15.

Diesen Beitrag teilen

Cookie-Einstellungen
Auf dieser Website werden Cookie verwendet. Diese werden für den Betrieb der Website benötigt oder helfen uns dabei, die Website zu verbessern.
Alle Cookies zulassen
Auswahl speichern
Individuelle Einstellungen
Individuelle Einstellungen
Dies ist eine Übersicht aller Cookies, die auf der Website verwendet werden. Sie haben die Möglichkeit, individuelle Cookie-Einstellungen vorzunehmen. Geben Sie einzelnen Cookies oder ganzen Gruppen Ihre Einwilligung. Essentielle Cookies lassen sich nicht deaktivieren.
Speichern
Abbrechen
Essenziell (1)
Essenzielle Cookies werden für die grundlegende Funktionalität der Website benötigt.
Cookies anzeigen
Statistik (1)
Statistik Cookies tracken den Nutzer und das dazugehörige Surfverhalten um die Nutzererfahrung zu verbessern.
Cookies anzeigen