Unverzichtbarer Beitrag zur Reform des Strafrechts

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10.11.2017

Unverzichtbarer Beitrag zur Reform des Strafrechts
Zur Neuauflage des Handbuchs „Resozialisierung“

Der Begriff der „Resozialisierung“ ist, mit all seinen Schattierungen und Schwächen, ein Kernbegriff moderner Kriminologie und Kriminalpolitik. Unter diesen Begriff wird, auch als Gegenentwurf zu der im Wesen rückwärtsorientierten Vergeltung, vieles von dem gefasst, was Staat und Gesellschaft mit (potentiellen) Straftäterinnen und -tätern tun, um sie zu einem künftigen Leben möglichst ohne Straftaten zu bewegen. Historisch gesehen ist es als deutlicher Fortschritt zu werten, dass wir nicht mehr um der reinen Rache und Abschreckung willen strafen. Fritz Bauer („Die Rückkehr in die Freiheit: Probleme der Resozialisierung,“ in: Schuld und Sühne, hrsg. v. Burghard Freudenfeld. München: C. H. Beck, 1960, S. 139–149, hier S. 148) hat dies auf den Punkt gebracht: „Wer mit dem Strafrecht abschrecken, wer Furcht und Zittern erregen will, der muss Festungswälle, Dunkelzellen, Wasser und Brot, Kettengerassel und die Tretmühle sinnloser Beschäftigung fordern. Er wird freilich keinen Mitbürger mit sozialkonformem Verhalten die Zwingburg verlassen sehen, sondern gebrochene, lebensunfähige Menschen, manchmal auch gefährliche Bestien. Die härtesten Strafen des Mittelalters haben nicht abgeschreckt und nicht gebessert.“ Er hat daher bereits im Jahre 1960 (a.a.O., S. 149) gefordert: „Resozialisierung fordert individuelle, gezielte Maßnahmen. Freiheitsentzug, der taxenmäßig zuerkannt wird, wird in einem Fall zu lang, im anderen zu kurz sein. Freiheitsentzug mag überhaupt ein ungeeignetes Mittel sein, die soziale Frage zu lösen, die der konkrete Fall aufwirft. Vorläufig will die Öffentlichkeit und das geltende Recht zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen, sie wollen abschrecken und vergelten und dabei gleichzeitig resozialisieren. Das ist ein Ding der Unmöglichkeit. Wer Plus und Minus addiert, erhält Null.“

Das im Nomos-Verlag veröffentlichte Werk Resozialisierung gibt einen hervorragenden Über- und Einblick dazu, wie weit wir fast sechzig Jahre später gekommen sind, was derzeit konkret unter Resozialisierung zu verstehen ist, welche Maßnahmen, Konzepte und Institute es gibt, wie weit ganz allgemein der Resozialisierungsgedanke in Deutschland verfestigt ist und wo es noch Entwicklungspotential gibt.

Acht Jahre nach der 3. Auflage legen Heinz Cornel, Gabriele Kawamura-Reindl und Bernd-Rüdeger Sonnen die grundlegend überarbeitete und erweiterte 4. Auflage des Handbuchs der Resozialisierung vor. Der Mitherausgeber der ersten drei Auflagen, Bernd Maelicke, hat den Kreis der Herausgeber verlassen.

Für die neue Auflage konnten weitere renommierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler gewonnen werden, unter anderen Frieder Dünkel und Christine Graebsch (die das zunehmend relevante Thema der Resozialisierung bei nichtdeutscher Staatsangehörigkeit, S. 433 ff., behandelt). Auch inhaltlich wurde das Werk um einige Schwerpunkte wie etwa die möglichen Perspektiven von Resozialisierungsgesetzen erweitert.

Nach einer Klärung grundlegender Begriffe behandelt das Handbuch die Themen Resozialisierung jugendlicher und heranwachsender Straftäter und die Resozialisierung erwachsener Straftäter, wobei jeweils zwischen ambulanten Diensten und Maßnahmen (wie etwa der freien Straffälligenhilfe, S. 227 ff.) und stationären Maßnahmen (wie Strafvollzug, S. 310 ff., und Sicherungsverwahrung, S. 339 ff.) differenziert wird. Sodann werden besondere Zielgruppen und Problemlagen wie zum Beispiel drogenabhängige Menschen in Haft (S. 382 ff.) oder psychisch kranke Straftäter (S. 400 ff.) thematisiert und einige Gebiete wie der Täter-Opfer-Ausgleich und Restorative Justice (S. 479 ff.) oder Opferhilfe (S. 621 ff.) vertieft behandelt.

Soweit Cornel (S. 31) einführend zum Begriff ‚Resozialisierung’ ausführt, dass dieser als Ziel des Strafvollzuges beziehungsweise Strafzwecks andere Zweckbestimmungen sowie die gerechte Vergeltung ablösen sollte, rüttelt er damit an den Grundpfeilern unseres Strafrechts: Schuld und Vergeltung. Cornel befindet sich damit in der Tradition von Fritz Bauer und rüttelt sehr zu recht an diesen Grundpfeilern, denn sie verhindern vieles, was im Bereich der Resozialisierung möglich und notwendig wäre. Wenn sich etwa, wie es derzeit der Fall ist, die Frage, ob und wie lange jemand zur Strafe eingesperrt wird, fast allein nach dem Maß seiner Schuld bemisst, die er durch das Erleiden des Übels „Freiheitsentzug“ verbüßen muss, dann ist es reiner Zufall und Ausnahme, wenn während dieses Freiheitsentzuges auch noch das gelingen soll, was man unter Resozialisierung versteht. Letztlich ist dies wohl ein lebenslanger Prozess der Sozialisation (S. 31), also ein Prozess, der das Verhältnis von Individuum (in Person des Straftäters, S. 48) und Gesellschaft betrifft (S. 34). Inhaltlich treffender wären die Begriffe von Integration (S. 46 ff.) und Rehabilitation (S. 48 ff.), jedoch hat sich der Begriff der Resozialisierung für Integrationsbemühungen und Rehabilitationsbemühungen für straffällige Personen und ihr soziales Umfeld weitestgehend eingebürgert (S. 48/49).

Ein Schwerpunkt des Handbuchs wird auf das bereits angesprochene Dilemma von Resozialisierung und Freiheitsstrafe gelegt. Ganz zentral und ein eindringliches Postulat für die Zukunft ist dabei Cornels Feststellung (S. 49), dass sich Resozialisierung nicht in Vorhaben und gutem Willen erschöpfen kann, sondern vielmehr vom Ergebnis her zu betrachten ist. „Ein resozialisierender Strafvollzug ist keiner, der allein den Anspruch in seinem Leitbild trägt, sondern eine Institution, der letztlich die Resozialisierung, die Wiedereingliederung, die Integration gelingt.“

Völlig unbestritten ist es mittlerweile, dass die Haftzeit so gestaltet werden muss, dass zumindest mögliche Schäden im Hinblick auf eine (Re-)Sozialisierung vermieden beziehungsweise resozialisierende Angebote unterbreitet und Maßnahmen ergriffen werden müssen. Ob und inwieweit eine Resozialisierung in Haft überhaupt möglich ist, ist allerdings umstritten, wobei es zumindest herrschende Meinung ist, dass das Gefängnis nicht der ideale Ort für die Resozialisierung von Straftätern ist (vgl. Johannes Feest, Wolfgang Lesting, Michael Lindemann (Hrsg.), Strafvollzugsgesetze – Kommentar. 7. Aufl., Köln: Carl Heymanns, 2016, vor § 2 LandesR, Rdn. 7). Umso wichtiger ist das Übergangsmanagement von der Haft in die Freiheit. Im Kapitel „Gestaltung von Übergängen“ (S. 572 ff.) widmet sich Pruin sehr anschaulich diesem Themenfeld.

Die weitere Entwicklung im Themenfeld der Resozialisierung wird ganz wesentlich durch die Resozialisierungsgesetze mitbestimmt sein, die verstärkt in der Diskussion sind und in der ein oder anderen Form früher oder später in allen Bundesländern kommen werden, auch um Interventions- und Hilfsmaßnahmen besser strukturieren und koordinieren zu können. Cornel/Dünkel/Pruin/Sonnen/Weber widmen sich dieser Thematik (S. 613 ff.) und legen überzeugend die inhaltlichen Schwerpunkte sowie die Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit solcher Gesetze dar.

Zusammenfassend bleibt festzuhalten:

Das Handbuch Resozialisierung ist das Standardwerk zum Thema. Es eignet sich sowohl hervorragend dafür, einen Gesamtüberblick zum Thema oder einzelnen Themenfeldern zu bekommen, als auch dafür, zu konkreten Einzelfragen zu recherchieren. Das Werk genügt hohen wissenschaftlichen Ansprüchen, ist dabei sehr gut lesbar und verständlich. Es ist sowohl Praktikerinnen und Praktikern, als auch Studierenden und Lehrenden wärmstens ans Herz zu legen. Diese leben ganz wesentlich den Geist der Resozialisierung und den Gedanken, den Irmtrud Wojak in ihrer Fritz Bauer-Biographie (2016, S. 8) betont: „Welcher vernünftige Grund, welche Religion oder Moral könnte von uns verlangen, die menschliche Destruktivität in Erinnerung zu bewahren und nicht die positiven Kräfte?“ (Irmtrud Wojak, Fritz Bauer 1903-1968: Eine Biographie. Neuaufl., München: BUXUS EDITION, 2016).

Das Werk leistet so einen unverzichtbaren Beitrag zur Reformation eines überkommenen Schuldstrafrechts, wie sie auch Fritz Bauer („Die Schuld im Strafrecht,“ in: Kriminalistik: Zeitschrift für die gesamte kriminalistische Wissenschaft und Praxis Jg. 16 (1962), H. 7, S. 289–292, hier S. 292) gefordert hat: „Große Ideen, so das Prinzip ‚Schuld’, pflegen, wenn sie in die Wirklichkeit übertragen werden, an ihr zu zerschellen. Das Strafrecht muss den umgekehrten Weg gehen, es muss von der Wirklichkeit (…) zur Idee vorstoßen. Sie mag Sorge heißen. Fürsorge für die Gesellschaft und alle ihre Glieder in ihrer irdischen Bedrängnis und Not.“

Nur mit dieser Idee lässt sich wohl die Hilflosigkeit des Staates überwinden, wie sie Cornel (S. 334) richtig diagnostiziert: „Das Einsperren von Menschen ist in einer demokratischen, den Freiheitsrechten verpflichteten Gesellschaft nur schwer zu legitimieren und sollte eher als Zeichen der Hilflosigkeit des Staates, denn als Zeichen seiner Souveränität und Macht verstanden werden, was es zweifellos aus einer gesellschaftsanalytischen Perspektive auch ist.“

 

Mit Beiträgen von:
Prof. Dr. Tilmann Bartsch, Dr. Nicole Bögelein, Prof. Dr. Heinz Cornel, Prof. em. Dr. Frieder Dünkel, VRiOLG a.D. Dr. Christoph Gebhardt, Prof. Dr. Christine M. Graebsch, Rudolf Grosser, Dr. Michael Haas, Dr. Gernot Hahn, Dr. Manfred Hammel, Prof. Dr. Jutta Hartmann, Prof. Dr. Carsten Homann, Prof. Gabriele Kawamura-Reindl, Prof. Dr. Denis Köhler, Prof. Dr. Michael Lindenberg, Rosmarie Priet, Prof. Dr. InekePruin, Prof. em. Dr. Klaus Riekenbrauk, Prof. em. Dr. Bernd-Rüdeger Sonnen, Prof. Dr. Heino Stöver, Stefan Thier, Prof. Dr. Thomas Trenczek, M.A., Dr. Jonas Weber, LL.M., Frank Winter, Prof. em. Dr. Dieter Zimmermann

Das Buch: Heinz Cornel, Gabriele Kawamura-Reindl, Bernd Rüdeger Sonnen, Resozialisierung: Handbuch. 4., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage, Baden-Baden: Nomos, 2018, 661 S., broschiert, ISBN 978-3-8487-2860-2.

Zum Inhaltsverzeichnis auf der Seite des Nomos-Verlags

Foto: Thomas Galli, von Diana K. Weilandt

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