Recht auf Gesundheit

Das Recht auf Gesundheit

Im Dezember 1966 wurden von der Generalversammlung der Vereinten Nationen zwei Pakte verabschiedet, der Zivilpakt über bürgerliche und politische Rechte und der Sozialpakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Der Sozialpakt trat am 3. Januar 1976 völkerrechtlich in Kraft und enthält, neben den wirtschaftlichen und kulturellen Rechten, der Sicherstellung der Gleichberechtigung von Mann und Frau und dem Recht auf Selbstbestimmung, die folgenden sozialen Rechte:

Schutz der Familie, Mutterschutz, Schutz von Kindern und jugendlichen, Rechte auf soziale Sicherheit, angemessenen Lebensstandard, Ernährung, Kleidung, Wohnung, Gesundheit, Wasser und Sanitärversorgung.

Die entsprechenden Art. 10, 11 und 12 des Paktes lauten:

 

Artikel 10

Die Vertragsstaaten erkennen an,

  1. dass die Familie als die natürliche Kernzelle der Gesellschaft größtmöglichen Schutz und Beistand genießen soll, insbesondere im Hinblick auf ihre Gründung und solange sie für die Betreuung und Erziehung unterhaltsberechtigter Kinder verantwortlich ist. Eine Ehe darf nur im freien Einverständnis der künftigen Ehegatten geschlossen werden;
  2. dass Mütter während einer angemessenen Zeit vor und nach der Niederkunft besonderen Schutz genießen sollen. Während dieser Zeit sollen berufstätige Mütter bezahlten Urlaub oder Urlaub mit angemessenen Leistungen aus der Sozialen Sicherheit erhalten;
  3. dass Sondermaßnahmen zum Schutz und Beistand für alle Kinder und Jugendlichen ohne Diskriminierung aufgrund der Abstammung oder aus sonstigen Gründen getroffen werden sollen. Kinder und Jugendliche sollen vor wirtschaftlicher und sozialer Ausbeutung geschützt werden. Ihre Beschäftigung mit Arbeiten, die ihrer Moral oder Gesundheit schaden, ihr Leben gefährden oder voraussichtlich ihre normale Entwicklung behindern, soll gesetzlich strafbar sein. Die Staaten sollen ferner Altersgrenzen festsetzen, unterhalb derer die entgeltliche Beschäftigung von Kindern gesetzlich verboten und strafbar ist.


Artikel 11

(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf einen angemessenen Lebensstandard für sich und seine Familie an, einschließlich ausreichender Ernährung, Bekleidung und Unterbringung, sowie auf eine stetige Verbesserung der Lebensbedingungen. Die Vertragsstaaten unternehmen geeignete Schritte, um die Verwirklichung dieses Rechts zu gewährleisten, und erkennen zu diesem Zweck die entscheidende Bedeutung einer internationalen, auf freier Zustimmung beruhenden Zusammenarbeit an.

(2) In Anerkennung des grundlegenden Rechts eines jeden, vor Hunger geschützt zu sein, werden die Vertragsstaaten einzeln und im Wege internationaler Zusammenarbeit die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich besonderer Programme, durchführen

  1. a) zur Verbesserung der Methoden der Erzeugung, Haltbarmachung und Verteilung von Nahrungsmitteln durch volle Nutzung der technischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse, durch Verbreitung der ernährungswissenschaftlichen Grundsätze sowie durch die Entwicklung oder Reform landwirtschaftlicher Systeme mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Erschließung und Nutzung der natürlichen Hilfsquellen;
  2. b) zur Sicherung einer dem Bedarf entsprechenden gerechten Verteilung der Nahrungsmittelvorräte der Welt unter Berücksichtigung der Probleme der Nahrungsmittel einführenden und ausführenden Länder.


Artikel 12

(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf das für ihn erreichbare Höchstmaß an körperlicher und geistiger Gesundheit an.

(2) Die von den Vertragsstaaten zu unternehmenden Schritte zur vollen Verwirklichung dieses Rechts umfassen die erforderlichen Maßnahmen

  1. a) zur Senkung der Zahl der Totgeburten und der Kindersterblichkeit sowie zur gesunden Entwicklung des Kindes;
  2. b) zur Verbesserung aller Aspekte der Umwelt- und der Arbeitshygiene;
  3. c) zur Vorbeugung, Behandlung und Bekämpfung epidemischer, endemischer, Berufs- und sonstiger Krankheiten;
  4. d) zur Schaffung der Voraussetzungen, die für jedermann im Krankheitsfall den Genuss medizinischer Einrichtungen und ärztlicher Betreuung sicherstellen.


„Empowerment Right“

Das Recht auf Gesundheit ist ein Recht, dessen Verwirklichung die Voraussetzung für die Umsetzung anderer Menschenrechte ist. Das heißt, wie die Förderung von Bildung (im Rahmen des Rechts auf Bildung) ist die Förderung von Gesundheit ein entscheidender Baustein der Bekämpfung von Armut beziehungsweise des Armutsrisikos durch Erkrankung.

Das Recht auf Gesundheit ist auch im Recht auf Leben (Art. 6) und dem Recht auf Schutz vor grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung sowie vor medizinischen Versuchen ohne Zustimmung (Art. 7) und im internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt) verankert. Die Unterzeichnerstaaten des UN-Sozialpakts haben sich verpflichtet, das Recht auf Gesundheit wie das Recht auf Bildung „nach und nach“ zu verwirklichen.

Um diesen kontinuierlichen Fortschritt der Verwirklichung des Rechts auf Gesundheit mit den hierfür geeigneten Mitteln zu erreichen, besteht eine Achtungs- eine Schutz- und eine Erfüllungspflicht.
Weiterführende Informationen

UN-Sozialpakt

Ein Informationsangebot der Praetor Intermedia UG (haftungsbeschränkt)

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